§1 Name und Sitz

  1. Der am 21. Oktober 1922 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Baden e.V. von 1922“.
  2. Er hat seinen Sitz in Achim-Baden und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
    §2 Zweck
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
    a) Die Pflege des Schießsportes nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V., im Besonderen als Sportdisziplin der Jugend.
    b) Die Förderung und Aufrechterhaltung niedersächsischen Volks- und Brauchtums, sowie alter Vereinstraditionen.
  5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V., einschließlich seiner Unterorganisationen.
  6. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    §3 Rechtsgrundlagen
  10. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie der Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt.
  11. Bei Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zum Verein ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen keine Sondergenehmigung erteilt wird.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die schriftlich beantragte Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung hat die Abstimmung in geheimer Form zu erfolgen.
  3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Verein nicht gehalten, Ablehnungsgründe zu nennen.
  4. Mit der Aufnahme hat sich das Mitglied zur Anerkennung und Achtung der Satzung verpflichtet, auf die jedes Mitglied Anspruch hat.
  5. Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
    a) Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
  6. Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
    §5 Rechte und Pflichten
  7. Jedes volljährige Mitglied besitzt ein Stimmrecht, das nicht übertragbar ist.
  8. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  9. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung ist Schadensersatz zu leisten. Es sind die von den Mitgliedern des Vorstandes oder von anderen vom Vorstand beauftragten Personen im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie der Gewährleistung eines ungestörten Ablaufes des Übungs- und Schießbetriebes erlassenen Anordnungen und Zeiten zu befolgen.
  10. Der Verein haftet für keinerlei Schäden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der abgeschlossenen Verträge über den NSSV „Niedersächsischen Sportschützenverband“.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch den Tod
    b) durch schriftliche Austrittserklärung
    c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    d) durch Ausschluss
  2. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft zu Buchstabe „b – d“ sind die für das laufende Jahr festgesetzten Beiträge in voller Höhe fällig. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Ausscheidende Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein, seinen Einrichtungen und am Vereinsvermögen. I Ihrem Besitz befindliches Vereinsvermögen ist unverzüglich und unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.
  4. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum 31.12. eines Jahres möglich und ist dem Vorstand spätestens zum 30.November des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
    §6a Ausschluss
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
    a) Vereinsschädigendem Verhalten.
    b) Begehen von ehrenrührigen Handlungen.
    c) Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen.
    d) Abgabe von wissentlich falschen Angaben in dem Aufnahmeantrag.
    e) Beitragsrückstand von 6 Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsjahres.
  6. Vor Antrag auf Ausschluss nach §6a Buchstabe „a – d“ hat zunächst der Ehrenrat darüber zu befinden, inwieweit der Tatbestand gemäß Buchstabe „a – d“ erfüllt ist.
  7. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
  8. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  9. Beitragsrückstände nach §6a Buchstabe „e“ bewirken automatisch einen Ausschluss. Die rückständigen Beträge sind dennoch in voller Höhe zu zahlen.
    §7 Beiträge
    Von den Mitgliedern sind Beiträge zu zahlen; Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit und Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bestimmte Personen oder Personenkreise, insbesondere Ehrenmitglieder, von der Beitragspflicht Teilweise oder im Ganzen befreit werden.
    §8 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    §9 Organe
    Die Organe des Vereines sind:
    Die Generalversammlung.
    Sie ist alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres im Januar einzuberufen.
    Die Mitgliederversammlung.
    Sie ist jeweils im April, Juli und Oktober eines jeden Jahres einzuberufen (Vierteljahresversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder Generalversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung wünschen.
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem 1. Schriftführer
    dem Schatzmeister
    dem Schießmeister
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Generalversammlung gewählt. Jedes Jahr wird ein Teil der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes neu gewählt. In den ungeraden Kalenderjahren werden der 1. Vorsitzende und der 1. Schriftführer, in den geraden Kalenderjahren werden der 2. Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schießmeister neu gewählt.

Der Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand sowie
dem 2. Schriftführer
dem 3. Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
dem 3. Kassierer
dem Kommandeur
dem stellvertretenden Kommandeur
dem technischen Leiter
dem Festausschussvorsitzenden
dem stellvertretenden Festausschussvorsitzenden
dem Leiter des Spielmannszuges
dem stellvertretenden Leiter des Spielmannszuges
dem stellvertretenden Schießmeister
dem Sportleiter
dem stellvertretenden Sportleiter
dem Jugendleiter
dem stellvertretenden Jugendleiter
der Damenleiterin
der stellvertretenden Damenleiterin
dem Bauausschussvorsitzenden

Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören, erfolgen in der Generalversammlung für 2 Jahre in den geraden Kalenderjahren. Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt. Bei mehreren Bewerbern kann die Wahl auf Antrag aus der Mitgliederversammlung in geheimer Form erfolgen.

  1. Der Ehrenrat:
    a) Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern die von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
    b) Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter selbst.
    c) Dem Ehrenrat obliegt:
     Die Feststellung inwieweit bei einem Antrag auf Ausschluss ein Tatbestand nach §6a Buchstabe „a – d“ gegeben ist.
     Die Schlichtung von Streitfällen des Vereines.
    d) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder neben dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter anwesend sind. Er entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.
    e) Vom Ehrenrat auszusprechende Strafen sind:
     Verwarnung
     Verweis
     Schwerer Verweis
    f) Der gefasste Beschluss ist schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Den beteiligten und dem Vorstand ist der Beschluss mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
    g) Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

§10 Vertretungsberechtigung

  1. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §9, Ziffer 3 der Satzung und zwar:
    Der 1. Vorsitzende mit dem 2. Vorsitzenden gemeinsam.
    Oder
    Der 1. Vorsitzende mit dem 1. Schriftführer oder dem Schatzmeister oder dem Schießmeister gemeinsam.
    Oder
    Der 2. Vorsitzende mit dem 1. Schriftführer oder dem Schatzmeister oder dem Schießmeister gemeinsam.
  2. Die Vertretungsberechtigten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vertretungsberechtigten sind an alle Beschlüsse der Generalversammlung oder der Mitgliederversammlung gebunden.
    §11 Mitgliederversammlung
  4. An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen.
  5. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter durch die Veröffentlichung in der Vereinszeitung und auf der Internetseite des Vereins.
  6. Jede ordentlich einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
  7. Anträge, die der Abstimmung bedürfen, müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  8. Bei Anträgen, die aus der Versammlung gestellt werden, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, die Behandlung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
  10. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§12 Rechnungsführung

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die im Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung der Finanzen und des Inventars liegen.
  2. Nebenkassen sind nur in Abstimmung mit dem Schatzmeister zulässig.
  3. Außerordentliche zweckbestimmte Zuwendungen müssen über die Vereinskasse abgewickelt werden.
  4. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Rechnungsunterlagen zu gewähren.
  5. Der Generalversammlung hat der Schatzmeister über die finanzielle Lage des Vereins Bericht zu erstatten.
    §13 Rechnungsprüfung
  6. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
  7. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und der Generalversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
  8. Anhand des Berichtes wird über die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes entschieden.
    §14 Beschlussfassung
  9. Über die Beschlussfassung folgender Punkte sind die nachstehenden Mehrheiten erforderlich:
    a) Änderung der Satzung mir 2/3 aller in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    b) Auflösung oder Verschmelzung des Vereines mit einer 4/5 Mehrheit von mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder, die in der Generalversammlung anwesend sein müssen.
  10. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.
    §15 Vereinsvermögen
    Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§16 Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen an die Stadt Achim über, die verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für die Schule in Baden zu verwenden.
§17 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Generalversammlung vom 11.04.1997 beschlossen.
  2. Mit der Annahme tritt die bisherige Satzung vom 06.04.1974 in der Neufassung aus dem Jahre 1986 außer Kraft.
    §18 Vergütung für die Vereinstätigkeit
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Tätigkeiten sowie Vorstandstätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  6. Im Übrigen haben Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Baden, am 11.04.1997
Schützenverein Baden e.V. von 1922
Satzung in der Neufassung 07/1997
Geändert 10.04.2003
Geändert 28.01.2011 bestätigt durch: 1. Vorsitzender Friedrich Priehs
1. Schriftführer Karsten Vahlsing